Rückblick auf die 44. Legislaturperiode

2. Aussenpolitik

94.037

Chemiewaffenübereinkommen. CWÜ

Convention sur les armes chimiques. CAC

Botschaft: 20.04.1994 (BBl III, 1 / FF III, 1)

Ausgangslage

Das Chemiewaffenübereinkommen ist das erste umfassende und verifizierbare Abrüstungsabkommen, das eine ganze Kategorie von Massenvernichtungswaffen überprüfbar verbietet. Es verpflichtet die Vertragsstaaten, unter keinen Umständen jemals chemische Waffen zu entwickeln, herzustellen, andersweitig zu erwerben, zu lagern oder zurückzubehalten. Verboten ist es auch, irgend jemanden bei Aktivitäten zu unterstützen, welche die Vertragsbestimmungen verletzen. Bestehende chemische Waffen und Produktionsanlagen für chemische Waffen müssen vernichtet werden, ebenso chemische Waffen, die auf dem Gebiet eines anderen Staates zurückgelassen wurden. Bisher haben über 150 Staaten das Abkommen unterzeichnet; die Schweiz signierte es am 14. Januar 1993.

Für die Schweiz, die selber keine Massenvernichtungsmittel besitzt, ist das Chemiewaffenübereinkommen neben dem Atomsperrvertrag das sicherheitspolitisch bedeutsamste multilaterale Abrüstungsabkommen.

Verhandlungen

NR 26.09.1994 AB 1994, 1450
SR 27.09.1994 AB 1994, 914
NR / SR 07.10.1994 Schlussabstimmungen über BB betreffend das Überein- kommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen (180:0 / 42:0)

Schlussabstimmungen über BB betreffend den Vollzug des Chemiewaffenübereinkommens (179:0 / 41:0)

Beide Räte stimmten dem Übereinkommen einstimmig zu.

Legislaturrückblick 1991-1995 - © Parlamentsdienste Bern

 

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